Der neue Koalitionsvertrag zwischen den Unionsparteien und der SPD ist beschlossen und damit wurden auch für die Landwirtschaft wichtige Weichen gestellt. Viele Formulierungen geben nur eine Ahnung, wohin die Reise gehen soll, und lassen viel Interpretationsspielraum. Das hat Vor- und Nachteile: Einerseits ist es gut, dass man sich nicht konkret festlegt, weil auch in nicht mehr ganz vier Jahren viel passieren kann. Andererseits könnte eine Seite auf eine bestimmte Interpretation pochen, um ihre Ziele durchzusetzen. Dann wird sich vermutlich niemand mehr daran erinnern, dass das Papier notdürftig in Nachtsitzungen zusammen gezimmert worden ist.

Zu den neuen Züchtungsverfahren wie CRISPR/Cas und Co gibt es im Vertrag auch eine kurze Passage (S. 84/85):

„Im Anschluss an die noch ausstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den neuen molekularbiologischen Züchtungstechnologien werden wir auf europäischer oder gegebenenfalls nationaler Ebene Regelungen vornehmen, die das Vorsorgeprinzip und die Wahlfreiheit gewährleisten.“

Allein die Wörter „Vorsorgeprinzip“ und „Wahlfreiheit“ wecken ungute Erinnerungen an die Behandlung der klassischen Gentechnik in der Pflanzenzüchtung durch den Gesetzgeber. Diese ist nämlich inzwischen so scharf reglementiert hinsichtlich der Zulassungshürden, der Haftungsfragen beim Anbau und der Kennzeichnung der Produkte, dass eine konkrete Anwendung hierzulande praktisch ausgeschlossen wird.

Dabei zeichnet sich auf europäischer Ebene eine Vorentscheidung ab in der Frage, wie die neuen Züchtungstechnologien rechtlich einsortiert werden sollen. Mitte Januar wurde der Schlussantrag von EU-Generalanwalt Michal Bobek veröffentlicht. Es geht um die Frage, ob Pflanzensorten, die mit neuen Züchtungstechnologien gezüchtet worden sind, so reguliert werden sollen wie Sorten, die mit klassischer Gentechnik hergestellt worden sind. Bobek sagt (verkürzt): Nein, wenn keine transgenen Anteile in der neuen Sorte sind. Es wird erwartet, dass der Europäische Gerichtshof bei seinem Urteil dieser Einschätzung folgen wird.

Jürgen Robienski und Martin Wasmer vom Centre for Ethics and Law in the Life Sciences der Universität Hannover bestätigen diese Einschätzung in einer aktuellen Veröffentlichung:

„Unserer Analyse gemäß sind durch Mutagenese gewonnene Organismen von allen Regelungen der Richtlinie ausgenommen und fallen auch nicht in den Anwendungsbereich der Legaldefinition des Begriffs des genetisch veränderten Organismus im Sinne der Richtlinie. Der Begriff Mutagenese ist zudem dynamisch auszulegen, nach dessen naturwissenschaftlicher Bedeutung, welche auch gezielte Mutagenese umfasst. Dies bedeutet, dass Produkte gezielter Mutagenese keine GVOs im Sinne der Richtlinie sind.“

Bereits im Jahr 2016 hatte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auch klar Stellung bezogen in dieser Frage:

„Im Ergebnis gilt daher, dass Pflanzen, die durch ODM- und CRISPR-Cas9-Techniken hervorgerufene Punktmutationen aufweisen, keine GVO im Sinne der Richtlinie sind. Denn maßgebend für die Einordnung als GVO ist nicht allein der Einsatz eines gentechnischen Verfahrens, sondern auch das dadurch entstehende Produkt. Dieses muss sich von Pflanzen unterscheiden, die auch durch herkömmliche Züchtungsmethoden entstehen könnten. Bei den hier einschlägigen Punktmutationen ist dies gerade nicht der Fall. Die genetischen Veränderungen könnten auch durch andere Mutagenese-Verfahren entstehen.“

Andere Bundesbehörden weichen von dieser vorherrschenden Meinung ab. So hat das Bundesamt für Naturschutz (BfN) inzwischen zwei Rechtsgutachten vorgelegt, auf deren Basis eine Regulierung der neuen Züchtungstechnologien empfohlen wird. In 2015 kam Professor Dr. Dr. Tade Matthias Spranger, Universität Bonn, im Auftrag des BfN zu dem Schluss, dass die neuen Züchtungsverfahren gar nicht erst als Mutagenese anzusehen seien. In 2017 legte Prof. Spranger nach und argumentierte, dass die Instrumentarien unseres Rechtssystems nicht ausreichen würden, um mögliche Umweltwirkungen der mit neuen Technologien gezüchteten Sorten zu regulieren. Diese Argumentation wurde vom BfN übernommen in einem Hintergrundpapier zum selben Thema:

„Für die Neuen Techniken besteht aus Sicht des Naturschutzes auch in Zukunft
Regelungsbedarf: Notwendig ist eine angemessene, am Vorsorgeprinzip orientierte Risikobewertung und ein Monitoring. Wesentlicher Grund ist das Potential dieser Techniken, Organismen zu erzeugen, die ein Risiko für Mensch, Natur und Umwelt darstellen können. Auch zukünftige technische Entwicklungen im Bereich der Neuen Techniken lassen sich nicht ausreichend genug abschätzen, um eine Vorhersage über mögliche zukünftige Risiken lediglich aufgrund der heute zugrundeliegenden Technologie zu treffen.“

Das BfN sieht die neuen Züchtungstechnologien als besonders riskant an und bemüht das Vorsorgeprinzip. Vor dem Hintergrund, dass die SPD das Umweltministerium behalten wird und damit auch die untergeordneten Behörden, sollten spätestens jetzt in der Pflanzenzucht-Branche und in den Forschungseinrichtungen alle Alarmglocken angehen. Für die mittelständischen Pflanzenzuchtbetriebe ist es essentiell, dass mit CRISPR/Cas und Co gezüchtete Sorten nicht wie Gentechnik reguliert werden müssen. Diese neuen Techniken sind bislang auch für kleinere Unternehmen erschwinglich. Das würde sich schlagartig ändern, wenn diese Sorten den anspruchsvollen Zulassungsprozess der EU durchlaufen müssten.

Von einer Naturschutzbehörde sollte man eigentlich erwarten, dass sie prüft, ob Innovationen auch das Potenzial haben, zum Umwelt- und Naturschutz beizutragen. Statt dessen wird offensichtlich Expertise zur Innovationsverhinderung generiert. Beispiel: In 2009 – das war Jahre vor der Entdeckung von CRISPR/Cas – veröffentlichte das BfN einen Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben „Potenziale der Gentechnik bei Energiepflanzen“. Hier wurde geprüft wird, ob Gentechnik für die Züchtung von Energiepflanzen einen Beitrag leisten kann. Mit den neuen Möglichkeiten der Pflanzenzüchtung steht hier eine Neubewertung an. Auch konnte man bereits mit klassischer Gentechnik Kartoffeln züchten, die aufgrund eines Gens aus einer Wildkartoffel resistent sind gegen Krautfäule. Mit so einer Sorte ließen sich tonnenweise Fungizide einsparen. Wo bleiben die Machbarkeitsstudien von offizieller Seite? Angesichts der Glyphosat-Debatte scheint doch die Pestizidreduktion im Ackerbau derzeit höchste Priorität zu haben.

 

Bildnachweis: Christian-Albrechts-Universität zu Kiel: „Neue Züchtungstechniken für höhere Rapserträge“

5 Antworten zu „Wie geht es weiter mit CRISPR/Cas und Co?”.

  1. […] Wie geht es weiter mit CRISPR/Cas und Co? February 8, 2018 […]

  2. […] anzusehen sind. In dieser Sache wird voraussichtlich in diesem Sommer der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung fällen. Indem die Grünen bislang Genome Editing mit der klassischen Gentechnik gleichsetzen, versuchen […]

  3. […] für den Fall, dass der EuGH in der kommenden Woche entscheidet, dass die neuen Züchtungstechnologien nicht unter die Gentechnik-Gesetzgebung fallen, fordert […]

  4. […] für den Fall, dass der EuGH in der kommenden Woche entscheidet, dass die neuen Züchtungstechnologien nicht unter die Gentechnik-Gesetzgebung fallen, fordert […]

  5. […] Rolle rückwärts | Ru… on Wie geht es weiter mit CRISPR/… […]

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